AGB

I Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen und Leistungen der Firma Schröter Maschinenbau GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird schon hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma Schröter Maschinenbau GmbH diese schriftlich bestätigt.

II Umfang der Lieferung, Angebot und Vertragsschluss

(1)Die Angebote der Firma Schröter Maschinenbau GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Für den Umfang der Lieferung und sämtlicher Absprachen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Schröter Maschinenbau GmbH maßgebend. Im Falle eines Angebotes der Firma Schröter Maschinenbau GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
(3) Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Schröter Maschinenbau GmbH.
(4) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Schutzvorrichtungen gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn diese ausdrücklich und im Einzelnen vereinbart wurden.

III Pläne und Unterlagen

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma Schröter Maschinenbau GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2) Die Firma Schröter Maschinenbau GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Besteller übernimmt die Garantie dafür, dass durch die Übergabe dieser Unterlagen an die Firma Schröter Maschinenbau GmbH keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Eine Prüfungspflicht der Firma Schröter Maschinenbau GmbH gegenüber dem Besteller besteht nicht. Im Falle des Regresses durch einen Schutzrechtsinhaber hat der Besteller die Firma Schröter Maschinenbau GmbH von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

IV Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Zusätzlich ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.
(2) Die Zahlung ist ohne jeden Abzug an die Firma Schröter Maschinenbau GmbH zu leisten:
a) bei Ersatzteilen:             100% vor Auslieferung
b) bei Neumaschinen:             40 % nach Eingang der Auftragsbestätigung / 60 % bei Meldung der Versandbereitschaft bzw.             Abnahme in unserem Haus

(3) Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige und in Rechnung gestellte Beträge nicht binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zum Ausgleich bringt. Bei der Fristberechnung wird der Tag des Rechnungsdatums nicht mitgerechnet. Der Besteller hat ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5 % Zinsen, zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt der Firma Schröter Maschinenbau GmbH vorbehalten.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Schröter Maschinenbau GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Diskont, Steuern und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Wenn der Firma Schröter Maschinenbau GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung oder Nichteinlösung eines Schecks, so ist die Firma Schröter Maschinenbau GmbH berechtigt, neben ihren gesetzlichen Rechten die ihr obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Besteller ausreichend Sicherheit geleistet hat.
(6) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder einseitiger Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht worden sind, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitbar sind.
(7) Im Falle ihrer Vorleistung ist die Firma Schröter Maschinenbau GmbH berechtigt, die gelieferten Maschinen auf Kosten des Bestellers zu ihren Gunsten wertdeckend gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen die Versicherung auf Ersatz wegen Beschädigung oder Verlust der Maschinen werden hiermit vom Besteller an die Firma Schröter Maschinenbau GmbH abgetreten.

V Lieferung

(1) Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch die Firma Schröter Maschinenbau GmbH schriftlich bestätigt werden. In diesem Falle beginnt die Frist mit Absendung der Auftragsbestätigung, im Falle des zeitlich befristeten Angebotes der Firma Schröter Maschinenbau GmbH mit rechtzeitigem Eingang der Annahmeerklärung des Bestellers, keinesfalls jedoch vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbaren Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma Schröter Maschinenbau GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern der Firma Schröter Maschinenbau GmbH eintreten.
(4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch vom Besteller zu vertretende Umstände verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma Schröter Maschinenbau GmbH mindestens jedoch 1/2 v.H. des Wertes der eingelagerten Maschinen für jeden Monat berechnet.
Die Firma Schröter Maschinenbau GmbH ist jedoch berechtigt, dem Besteller für die Entgegennahme eine Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf sie über den Liefergegenstand frei verfügen darf. Der Besteller ist in diesem Falle mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(5) Der Besteller kann sich im Übrigen nur dann auf die Nichteinhaltung der Lieferfrist berufen, wenn er selbst seine Vertragspflichten erfüllt hat.

VI Gefahrübergang und Entgegennahme

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma Schröter Maschinenbau GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus VIII und IX dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
(4) Die Firma Schröter Maschinenbau GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

VII Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Firma Schröter Maschinenbau GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Firma Schröter Maschinenbau GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Rücknahme des Vorbehaltsgutes durch die Firma Schröter Maschinenbau GmbH sowie dessen Pfändung durch die Firma Schröter Maschinenbau GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.   

VIII Gewährleistung für neue Maschinen

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr bei Einschichtbetrieb und beginnt mit der Anlieferung beim Besteller.
(2) Der Besteller hat der Firma Schröter Maschinenbau GmbH erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen (Ausschlussfrist). Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist objektiv nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Ist der Liefergegenstand nicht unerheblich mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Firma Schröter Maschinenbau GmbH Ersatz oder bessert nach. Die Firma Schröter Maschinenbau GmbH kann für den Fall der Ersatzlieferung verlangen, dass der mangelhafte Liefergegenstand frachtfrei vom Besteller an sie zurückgesandt wird. Der Besteller trägt auch die Frachtkosten der Rücksendung. Für den Fall der Nachbesserung kann die Firma Schröter Maschinenbau GmbH verlangen,  dass der mangelhafte Liefergegenstand vom Besteller bereitgehalten und ein Techniker zum Besteller geschickt wird, um die Nachbesserung vorzunehmen. Von den Nachbesserungskosten trägt die Firma Schröter Maschinenbau GmbH die Kosten des Ersatzstücks und der Arbeitszeit, der Besteller die Kosten des Versandes (Hin- und Rücktransport) bzw. die Reisekosten des oder der Techniker einschließlich Unterbringung und Verpflegung.
(4) Schlägt die Nachbesserung in angemessener Zeit fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(5) Es wird keine Gewähr übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebs-mittel, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektromagnetischen oder elektrischen Einflüssen. Liegen solche Umstände vor, so hat der Besteller auf entsprechend substantiierte Rüge der Firma Schröter Maschinenbau GmbH den Nachweis zu führen, dass der Mangel nicht auf diesen Umstand zurückzuführen ist.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Schröter Maschinenbau GmbH stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für neue Maschinen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

IX Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

X Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung der Firma Schröter Maschinenbau GmbH

(1) Der Besteller kann vom Vertrag lediglich zurücktreten, wenn der Firma Schröter Maschinenbau GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Firma Schröter Maschinenbau GmbH. Der Besteller kann auch dann von dem Vertrag lediglich zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
(2) Befindet sich die Firma Schröter Maschinenbau GmbH mit der Lieferung im Verzug und setzt der Besteller ihr eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller lediglich zum Rücktritt berechtigt.
(3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder infolge eines Umstandes, der aus der Sphäre des Bestellers stammt, oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
(4) Der Besteller hat ferner lediglich die Rechte nach VIII Absatz 4 dieser Bedingungen, wenn die Firma Schröter Maschinenbau GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzteillieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Geschäftsbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Lediglich diese Rechte bestehen auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch die Firma Schröter Maschinenbau GmbH.

XI Recht der Firma Schröter Maschinenbau GmbH auf Rücktritt

(1) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von V dieser Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Firma Schröter Maschinenbau GmbH erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Firma Schröter Maschinenbau GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die Firma Schröter Maschinenbau GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XII Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Firma Schröter Maschinenbau GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Pinneberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Die Fa. Schröter Maschinenbau GmbH speichert personengebundene Daten für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden und verpflichtet sich diese nicht an Dritte weiterzugeben.